eANV

Mit der Novelle der Nachweisverordnung vom 20.10.2006 wurde vom Gesetzgeber das elektronische Nachweisverfahren (eANV) eingeführt. Der definitive Startzeitpunkt ist auf den 01.04.2010 festgelegt worden.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

  • Das elektronische Abfallnachweisverfahren gilt ausschließlich für gefährliche Abfälle (AVV Nr. mit *).
  • Alle abfallrechtlich relevanten Papiere ( Entsorgungsnachweise, Begleitscheine ) müssen an einem Computer mit Internetanschluß erstellt und bearbeitet werden.
  • Die Unterschriften auf dem Begleitschein müssen mittels einer elektronischen Signaturkarte erfolgen ( Kartenlesegerät und Signaturkarte).
  • Das Register ( Nachweisbuch ) ist auf elektronischem Wege lesbar der überwachenden Behörde zur Verfügung zu stellen.
  • Es gibt ausschließlich für die elektronische Signatur Ausnahmeregelungen für Erzeuger und Beförderer.
  • Ihr Unternehmen muß sich bei der ZKS ( Zentrale Koordinierungsstelle) registrieren.

Wir haben eine einfache und kostengünstige Möglichkeit für Ihr Unternehmen!


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